Pendlerpauschale & Pendlerrechner 2022 – Österreich – Pendlereuro

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Nutzen Sie den kostenlosen Rechner, um zu erfahren ob Sie für Ihren Arbeitsweg eine Pendlerpauschale in Anspruch nehmen können, und wenn ja, wie hoch diese ausfallen würde.

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Öffentliche Verkehrsmittel zumutbar?

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Wer in Österreich lebt und arbeitet, der hat eventuell einen Anspruch auf einen staatlichen Zuschuss für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstelle. Bezeichnet wird dies als so genannte “Pendlerpauschale“. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung durch den österreichischen Staat.

Eine Pendlerpauschale kann unter gewissen Voraussetzungen von jedem Arbeitnehmer in Österreich in Anspruch genommen werden. Die Höhe der Auszahlung vom Finanzamt richtet sich dabei nach der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel und der Distanz zwischen Zuhause und Arbeitsplatz (Arbeitsweg).

Die Pendlerpauschale besteht aus mehreren Regelungen, die fast jährlich angepasst werden. Es ist somit wichtig, dass sich regelmäßig informiert wird, damit keine veralteten Informationen genutzt werden. Die Pendlerpauschale hat Auswirkungen auf die Steuer und sorgt über diesen Weg zu einer Ersparnis.

Der Antrag kann beim Arbeitgeber oder direkt beim Finanzamt im Rahmen des Lohnsteuerausgleichs (Arbeitnehmerveranlagung) durchgeführt werden.

Die Voraussetzungen der Pendlerpauschale

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Wie bereits erwähnt, kann die Pendlerpauschale von jedem österreichische Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Allerdings muss der Arbeitnehmer nachweisen können, dass er tagtäglich einen längeren Weg zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz zurücklegen muss. In dieser Distanz wird eine Belastung für den Angestellten gesehen, welche der Staat versucht, finanziell zu verringern.

Es handelt sich also um eine Steuerersparnis. Es wird somit kein Geld direkt an den Arbeitnehmer überwiesen oder ausgezahlt. Dies ist wichtig zu erwähnen, da viele Arbeitnehmer immer wieder fälschlicherweise davon ausgehen. Die steuerliche Geltendmachung entlastet den Arbeitnehmer somit rückwirkend.

Beantragt werden kann die Pendlerpauschale auf zwei Arten. Zum einen bietet sich die Möglichkeit, sie direkt bei dem Arbeitgeber geltend zu machen. Aber auch im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ist dies möglich. Außerdem muss unterschieden werden, was genau beantragt wird. Denn neben der Pendlerpauschale gibt es seit dem Jahr 2013 auch den Pendlereuro. Außerdem gibt es sowohl die kleine, als auch die große Pendlerpauschale.

Wann besteht der Anspruch?

Es gibt mehrere Faktoren, die bestimmen ob der Anspruch auf die Pendlerpauschale besteht oder nicht.
Die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsplatz entscheidet darüber, wie hoch die Pendlerpauschale ausfällt. Der Wohnsitz ist dabei der Ort, an welchem der Antragsteller gemeldet ist. Vor allem, wenn mehrere Wohnsitze angemeldet sind, muss dies beachtet werden. Denn dann greift eine Sonderregelung. In diesem Fall wird nämlich der Familienwohnsitz vorgezogen. Dabei handelt es sich um den Wohnsitz, an welchem der Antragsteller den eigenen Hausstand vorweisen kann.

Je mehr Kilometer der Arbeitnehmer tagtäglich zurücklegen muss, desto höher wird die Pauschale ausfallen. Für die Berechnung wird allerdings immer der kürzeste Weg genutzt.

Der Antragsteller muss unterscheiden, ob er entweder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem eigenen PKW zur Arbeit gelangt. Beide Möglichkeiten können für die Pendlerpauschale geltend gemacht werden. Eine Unterscheidung ist dennoch bei der Beantragung wichtig.

Wie viel Geld spart man durch die Pendlerpauschale?

Wichtig ist natürlich zu wissen, wie viel Geld mit der Pendlerpauschale wirklich gespart werden kann. Schließlich empfinden viele Arbeitnehmer die Beantragung als relativ aufwendig und fragen sich deshalb, ob diese zeitliche Investition sich tatsächlich auch lohnt. Die teilweise verwirrenden Regelungen tragen dazu noch bei.

Durch die Pendlerpauschale wird die Lohnsteuerbemessungsgrundlage vermindert. Die zu zahlenden Steuern werden dadurch somit weniger. Das liegt daran, dass die Lohnsteuer anhand einer niedrigeren Summe berechnet werden muss.

Die Steuerersparnis ist allerdings auch noch von dem jeweiligen Grenzsteuersatz abhängig. Deshalb ist es kaum möglich, eine konkrete Summe zu nennen, welche der Arbeitnehmer sparen kann. Allerdings kann die Ersparnis bis zu 500 Euro pro Jahr betragen. Jedoch gilt dies nur für die Steuerpflichtigen. Die Kleinverdiener werden bei dieser Regelung nicht berücksichtigt.

Kleine Pendlerpauschale

Wie bereits erwähnt, gibt es eine kleine und eine große Pendlerpauschale. Die Unterscheidung zwischen den Pauschalen liegt in der Kilometeranzahl, welche zurückgelegt werden muss, um zu dem Arbeitsplatz zu gelangen.

EntfernungBetrag pro MonatJahresbetrag
bei mind. 20 km bis 40 km58,00 Euro696,00 Euro
bei mehr als 40 km bis 60 km113,00 Euro1.356,00 Euro
bei mehr als 60 km168,00 Euro2.016,00 Euro

Wenn die Strecke ohne Aufrundung mindestens 20 km beträgt, kann die kleine Pendlerpauschale beantragt werden. In diesem Fall ist es meist legitim, dass der Arbeitnehmer die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt.

Auch hier gibt es allerdings noch einmal eine Unterscheidung. Denn wenn die Entfernung zwischen 20 und 40 km liegt, erhält der Anspruchsteller eine Pauschale von 58 Euro pro Monat. Wenn die Entfernung allerdings zwischen 40 und 60 km liegt, steigt der Betrag auf 113 Euro pro Monat. Wenn die Strecke länger als 60 km ausfällt, können 168 Euro geltend gemacht werden.

Große Pendlerpauschale

Bei der großen Pendlerpauschale benutzt der Arbeitnehmer keine öffentlichen Verkehrsmittel, sondern den PKW. Diese Pauschale kann bereits ab einer Entfernung von nur 2 km beantragt werden. Allerdings darf auch hier keine Aufrundung erfolgen. Die öffentlichen Verkehrsmittel können in diesem Fall jedoch nicht genutzt werden. Das liegt entweder daran, dass keine passende Verbindung angeboten wird oder die Benutzung ist nicht zumutbar.

EntfernungBetrag pro MonatJahresbetrag
bei mind. 2 km bis 20 km31,00 Euro372,00 Euro
bei mehr als 20 km bis 40 km123,00 Euro1.476,00 Euro
bei mehr als 40 km bis 60 km214,00 Euro2.568,00 Euro
bei mehr als 60 km306,00 Euro3.672,00 Euro

Die große Pendlerpauschale wird ebenfalls unterteilt. Auch hier wird die Anzahl an Kilometern zur Berechnung herangezogen. Bei einer Entfernung zwischen 2 und 20 km erhält der Arbeitnehmer jeden Monat 31 Euro.

Wenn sich die Distanz auf bis zu 40 km vergrößert, können 123 Euro pro Monat geltend gemacht werden. Bei einer Strecke zwischen 40 und 60 km, steigt die Summe auf 214 Euro. Der Höchstsatz liegt bei 306 Euro und wird bei einer Strecke von mehr als 60 km gewährt. Diese Höchstsumme kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Strecke an mindestens 11 Tagen im Monat zurückgelegt werden muss.

Zusätzliche Regelungen

Seit dem Jahr 2013 können auch Teilzeitkräfte die Pendlerpauschale nutzen. Allerdings muss dafür mindestens zweimal pro Woche der Weg zur Arbeitsstelle zurückgelegt werden. Die Pendlerpauschale wird auch dann nach der Kilometeranzahl berechnet. Allerdings wird nur ein Drittel oder zwei Drittel ausgezahlt. Denn schließlich muss die Strecke nicht jeden Tag gefahren werden, es erfolgt dementsprechend eine Anpassung.

Wenn der Arbeitnehmer nur vier bis sieben mal pro Monat den Arbeitsweg auf sich nehmen muss, kann ein Drittel der Pauschale beansprucht werden.

Der Anspruch auf zwei Drittel der Pendlerpauschale wird gewährt, wenn der Arbeitnehmer an mindestens 8 Tagen im Monat die Strecke zu seinem Arbeitsplatz bewältigen muss.

Weitere Informationen dazu finden Sie online auf der Website des Finanzministeriums, beim Finanzamt und unter arbeiterkammer.at.

Autor:

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