Mit der Einführung des Familienbonus Plus sollen ab dem Jahr 2019 Familien unterstützt werden. Zielsetzung war und ist es, Familien finanziell zu unterstützen. Es ist nämlich oftmals der Fall, dass diese ohnehin einer finanziellen Belastung ausgesetzt sind – Arbeit und Kindererziehung ist manchmal schwer unter einen Hut zu bekommen. Die aktuelle Steuerreform sieht demnach vor, dass zirka 950.000 Familien und 1.600.000 Kinder Unterstützung erhalten sollen. Dies geschieht in Form eines Steuerabsetzbetrages. Insgesamt kann somit von einer Steuerbefreiung – wenn man so will – von 1,5 Milliarden Euro ausgegangen werden. Der Beschluss des Familienbonus ist die größte finanzielle Unterstützungsmaßnahme, die es bisher in Österreich gab.
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Familienbonus Plus berechnen
- Monatl. Brutto-Einkommen eingeben.
- Anzahl Kinder bis 17 Jahre eingeben.
- Anzahl Kinder ab 18 Jahre eingeben.
- Berechnen
Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Familienbonus grob gesagt um einen steuerlichen Absetzbetrag – er wird also nicht an Familien ausbezahlt. Die Steuerlast wird nämlich durch den Familienbonus direkt reduziert. Pro Jahr und Kind kann somit der zu zahlende Steuerbetrag um bis 1.500 Euro reduziert werden – die genauen Zahlen werden im Nachfolgenden angeführt.
Wer hat Anspruch auf den Familienbonus Plus?
Grundsätzlich hat einen Anspruch auf den Bezug des Familienbonus Plus solange, wie man auch als Familie Kindergeld für sein Kind oder seine Kinder bezieht. Für Kinder bis zu einem Lebensalter von 18 Jahren ist ein Steuerreduktionsbetrag von 1.500 Euro pro Kind und Jahr vorgesehen. Überschreitet ein Kind das 18. Lebensjahr, so reduziert sich in weiterer Folge auch der Steuerabsetzbetrag auf 500 Euro pro Kind und Jahr. Auch hier gilt die Regelung, dass einem dieser Absetzbetrag nur dann weiterhin zusteht, wenn für das betreffende Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird. Auch für Alleinverdiener und -erzieher ist eine Neuerung vorgesehen. All jene, die nur ein geringes Einkommen vorweisen können, bekommen in Zukunft einen sogenannten Kindermehrbetrag mit einem Maximalbetrag von 250 Euro pro Kind und Jahr.
Beantragt werden kann der Familienbonus Plus direkt mit dem Einreichen des Formulars E30 beim Finanzamt. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich dieses Formular online als PDF zu downloaden und auszufüllen. Nur wenn man dieses Formular ausfüllt und einreicht, hat man die Möglichkeit, den Familienbonus Plus zu nutzen und eine steuerliche Entlastung gewährleistet zu bekommen.
Regelungen und Bestimmungen rund um den Familienbonus
Es gibt natürlich auch bestimmte Regelungen, die es im Zusammenhang mit dem Familienbonus Plus zu beachten gilt, ebenso wie verschiedene Bestimmungen.
Gehaltshöhe
Es ist möglich, den Familienbonus Plus bereits ab dem ersten Steuereuro zu beziehen. Die Maximalhöhe bekommt man aber nicht ab dem ersten Steuereuro zugesprochen, sondern nur einen verminderten Betrag pro Kind und Jahr. Mit dem Maximalbetrag kann man in etwa ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von etwa 1.700 Euro rechnen.
Deckelung
Eine Deckelung, also der maximal zu erhaltende Betrag, ist für den Familienbonus Plus nicht vorgesehen. Einzige Einschränkung oder Beschränkung des Steuerbetrages, den man sich damit sparen kann ist einerseits die zu bezahlende Einkommenssteuer und der Maximalbetrag von 1.500 Euro pro Kind und Jahr. Hat jemand also beispielsweise drei Kinder, die allesamt unter 18 Jahre alt sind und eine Lohnsteuer von 4.500 Euro ist zu begleichen, so reduziert sich in diesem Falle – unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen erfüllt werden – die Steuerschuld auf 0 Euro (4.500 Euro – 3 x 1.500 Euro = 0 Euro).
Inanspruchnahme
Wie man den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen möchte, steht einem grundsätzlich frei. Es gibt hierbei zwei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit ist der Bezug im Zuge der Lohnverrechnung 2019 über bzw. durch den Arbeitgeber. Dies kann man seit Dezember 2018 mittels eines Formulars beim Arbeitgeber beantragen. Die zweite Möglichkeit des Bezugs des Familienbonus Plus ist über die Steuererklärung bzw. die Arbeitnehmerveranlagung 2019 – die Auszahlung erfolgt in diesem Falle im Jahre 2020. Hierzu gibt es eine Beilage, die man im Zusammenhang der Steuererklärung ausgefüllt beilegen muss.
Aufteilung zwischen Partnern und Ehepaaren
Bei Ehepartnern und Partnern ist es der Fall, dass entweder ein Partner den gesamten Familienbonus Plus bezieht oder dass dieser in einem Verhältnis von 50% zu 50% aufgeteilt wird. Einigt man sich auf die letztere Variante, so beziehen beide Partner bei einem Kind einen Maximalbetrag von je 750 Euro pro Jahr.
Getrenntlebende Eltern und der Familienbonus Plus
Auch in einer solchen Situation gilt dasselbe, wie auch bei nicht getrennt-lebenden Partnern oder Ehepaaren. Entweder bezieht eine Person den Familienbonus Plus oder dieser wird wieder zur Hälfte aufgeteilt.
Familienbonus und Kinder im Ausland
Kindern, die im Inland leben, steht der Familienbonus Plus in gesetzlicher Höhe zu. Für Kinder, die beispielsweise im EWR-, dem EU-Raum oder der Schweiz leben, kann man ebenso einen Familienbonus Plus beziehen, dieser wieder jedoch an das Preisniveau angepasst – mit anderen Worten indexiert. Kinder, die nicht in den genannten Ländern leben, haben ferner auch keinen Anspruch auf diese Steuerentlastung.
Kinder mit Behinderung
Es kann keine Schlechterstellung von Eltern von Kindern mit Behinderung durch die Einführung dieser Entlastungsmaßnahme verzeichnet werden. Da der Anspruch auf den Familienbonus Plus mit dem Bezug der Familienbeihilfe verknüpft ist, stehen Familien mit behinderten Kindern künftig nicht nur die Familienbeihilfe, sondern eben auch der Familienbonus zu.
Nicht steuerzahlende Menschen und Geringverdiener
Der Familienbonus soll Familien zur Hilfe kommen, die sich ohnehin in einer finanziell gesehen schwierigeren Lage befinden. Verdienen die Eltern eines Kindes also nur wenig, so entfällt der Steuerbetrag, der zu zahlen ist, wenn der Familienbonus Plus den zu zahlenden Betrag überschreitet. Außerdem gibt es auch die Möglichkeit eines Kindermehrbetrages, welcher oben bereits angeführt war. Dieser steht jedoch Personen nicht zu, die seit mindestens 11 Monaten Mindestsicherung oder Arbeitslosengeld beziehen.
Autor: Daniel Herndler