Kommunalsteuer – Gemeindeabgaben für Unternehmen in Österreich 2022

Die Kommunalsteuer - Alle Informationen zur Kommunalsteuer in Österreich: Höhe, Regelungen, Voraussetzungen und mehr finden Sie hier.

Unternehmen wählen ihren Standort in der Regel auf Grund von personeller, aber auch infrastruktureller Gründe aus. Um die Vorteile des Standortes in vollem Ausmaß genießen zu dürfen, müssen sie die sogenannte Kommunalsteuer entrichten. Dabei handelt es sich um eine reine Gemeindeabgabe an jene Gemeinde, innerhalb der sich die Betriebsstätte des Unternehmens befindet.

Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, so gibt es Sonderregelungen. So muss hier etwa die Bemessungsgrundlage zwischen den Gemeinden aufgeteilt werden. In der Stadt Wien gibt es überdies eine weitere Sonderregelung, die neben der Entrichtung der Kommunalsteuer auch die Bezahlung einer Dienstgeberabgabe vorsieht, welche online eingereicht werden kann. Der Prozentsatz bzw. die Höhe der Kommunalsteuer beträgt grundsätzlich 3% der weiter unten angeführten Bemessungsgrundlage.

Was ist bei der Kommunalsteuer zu beachten?

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass jeder Unternehmer monatlich die Kommunalsteuer selbst berechnet. Außerdem muss nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 31. Märze des Folgejahres eine Kommunalsteuererklärung an die zuständige, betreffende Gemeinde abgeben. Stellt ein Unternehmen den Betrieb ein, so hat dieses ein Monat Zeit, die Steuererklärung an die Gemeinde abzugeben. Im nächsten Schritt wird im Zuge einer Kommunalsteuerprüfung festgestellt, ob die Angaben des Unternehmens richtig und vollständig waren oder ob es zu einer unvollständigen oder nicht richtigen Berechnung der Kommunalsteuer gekommen ist. Ist dies der Fall, so schreibt die Gemeinde die Kommunalsteuer per Bescheid vor und der Differenzbetrag kann im Nachhinein nachträglich gefordert werden.

Wer ist von der Kommunalsteuer betroffen?

Unternehmen, die von der Kommunalsteuer betroffen sind, sind solche, die Arbeitslöhne an DienstnehmerInnen in einer Betriebsstätte, die im Inland liegt, bezahlen. Hierbei muss die Begrifflichkeit des Dienstnehmers näher betrachtet werden. Als solche werden etwa Personen, die sich in einem lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnis befinden, aber auch wesentlich beteiligte Gesellschafter und Geschäftsführer, sowie freie Dienstnehmer. Ferner versteht man darunter Personen, die zur Dienstleistung von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zugewiesen worden sind.

Bemessungsgrundlage

Bei der Bemessung der Kommunalsteuer sind einige Faktoren zu beachten, andere wiederum sind im Zuge dessen unbeachtlich. Im Folgenden findet sich eine kurze Auflistung der relevanten und irrelevanten Faktoren im Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer.

Folgende Faktoren fließen in die Bemessung der Kommunalsteuer ein:

  • Monatliche Gehälter und andere Vergütungen an Gesellschafter und/oder Geschäftsführer von KGs
  • Bruttolohnsumme, die an DienstnehmerInnen einer Betriebsstätte, welche im Inland liegt, gewährt wird
  • Ersatz der Aktivbezüge für eine Person, welche zur Dienstleitung durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zugewiesen wurde
  • Monatliche Gehälter und sonstige Vergütungen an freie Dienstnehmer

Folgende Faktoren fließen nicht in die Bemessung der Kommunalsteuer ein:

  • Abfertigungen und Abfindungen freiwilliger Art
  • Versorgungs- und Ruhebezüge
  • Löhne, welche an begünstigte, behinderte Menschen ausbezahlt werden.

Fristen

Es gibt auch Richtlinien, bis zu welchem Stichtag man als Unternehmer die Kommunalsteuer jeweils entrichten muss. So ist die Steuer bis zum 15. des betreffenden Folgemonats zu bezahlen. Verpasst man die fristgerechte Entrichtung der Kommunalsteuer, kommt es in der Regel zu einem sogenannten Säumniszuschlag, welcher etwa 2% des ursprünglich zu zahlenden Betrags beträgt. Kommt es zu laufenden Bezügen für das Vorjahr nach dem 15. Januar bis zum 15. Februar, so muss die Steuer in weiterer Folge bis zum 15. Februar beglichen werden. Die Frist der Abgabe der Kommunalsteuererklärung bis zum 31. März des Folgejahres wurde bereits oben erwähnt.

Zuständige Stellen

Die jeweils für die Kommunalsteuer zuständige Stelle ist wie bereits erwähnt das Gemeindeamt, in welchem Bereich sich die Betriebsstätte des Unternehmens befindet. Der Magistrat ist in Statutarstädten hierfür zuständig. In der Hauptstadt Österreichs – in Wien – gibt es hierzu erneut eine Sonderregelung. Hier ist einerseits für die Entrichtung der Steuer die Stadtkasse, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte befindet, zuständig. Die Erstellung des Bescheides und Auskünfte fallen wiederum in die Zuständigkeit der sogenannten Bemessungsstelle (MA-6).

Gibt es einen Freibetrag?

Es gibt auch Branchen und Tätigkeiten, die von der Zahlung der Kommunalsteuer befreit sind. So sind etwa die Privat- und Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit. Außerdem fallen unter die Befreiung auch Personenvereinigungen, Vermögensmassen unter gewissen Umständen.

Beträgt die Bemessungsgrundlage eines Unternehmens mit einer oder aber auch mehreren Betriebsstätten nicht mehr als 1.095 Euro, so fällt überhaupt keine Kommunalsteuer an. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass 1.095 Euro der sogenannte Freibetrag ist. Es gibt ferner auch eine Freigrenze. Ist die Monatslohnsumme unter 1.460 Euro, so wird der Freibetrag von 1.095 Euro von dieser Summe abgezogen und die 3% Steuer von der verbleibenden Differenz berechnet.

Autor:

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