Studienbeihilfe & Selbsterhalterstipendium in Österreich

Studienbeihilfe & Stipendium: Alle Informationen zur Studienbeihilfe, dem Antrag, der Höhe, Voraussetzungen und dem Selbsterhalterstipendium in Österreich finden Sie hier online!


Studienbeihilfe & Stipendium: Alle Informationen zur Studienbeihilfe, dem Antrag, der Höhe, Voraussetzungen und dem Selbsterhalterstipendium in Österreich finden Sie hier online!

Eine Studium ist leider auch heute noch eine kostspielige Angelegenheit. Die meisten Studierenden sind deshalb auf die finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern angewiesen. Auch eine Nebentätigkeit ist bei vielen Studenten nötig, damit wirklich alle Kosten gedeckt werden können. Allerdings sind die viele Eltern nicht in der Lage dazu, ihre Kinder finanziell in dem Ausmaß zu unterstützen, in dem es nötig wäre.

In diesem Fall bringt auch die Tatsache, dass die Eltern zu der finanziellen Unterstützung verpflichtet sind, den Studenten nicht viel. Allerdings bietet sich noch die Möglichkeit, Studienbeihilfe zu beantragen. Diese ermöglicht den Zugang zum Studium auch für junge Menschen aus finanziell schwächeren Schichten.

Die Voraussetzungen zur Studienbeihilfe

Studenten mit Studienbeihilfe in Österreich
Quelle: bigstock.at (138490529)

Der Anspruch für Studienbeihilfe kann von jedem österreichischen Staatsbürger geltend gemacht werden. Auch gleichgestellte ausländische Bürger und Staatenlose können einen Antrag stellen. Die Chancen auf Bewilligung stehen in diesen beiden Fällen nicht schlechter. Ein gleichgestellter ausländischer Staatsbürger muss allerdings bereits vor der Antragstellung Schritte unternommen haben, welche den Willen der Integration in die österreichische Gesellschaft belegt.

Studenten aus Drittstaaten

Drittstaatenangehörige sind den österreichischen Staatsbürgern ebenso gleichgestellt. Allerdings müssen sie zum Daueraufenthalt berechtigt sein. Wer staatenlos ist, muss mindestens ein Elternteil vorweisen können, der seinen Wohnsitz in Österreich hat. Dieser Wohnsitz muss seit mindestens fünf Jahren bestehen. Der zeitliche Bezug ist dabei der Antritt des Studiums. Außerdem muss dieser Elternteil uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig gewesen sein, damit diese Regelung greifen kann. Wenn ein Konventionsflüchtling die Studienbeihilfe erhalten möchte, dann muss von ihm ein Nachweis über die Flüchtlingseigenschaft erbracht werden.

Wenn diese Kriterien von der beantragenden Person erfüllt werden, dann muss allerdings noch die soziale Förderungswürdigkeit bestehen. Diese liegt dann vor, wenn die Einkünfte des Studierenden oder die seiner Eltern nicht ausreichen, um selbst für eine Finanzierung des Studiums zu sorgen. Dann wird von sozialer Bedürftigkeit gesprochen. Auch die Einkünfte eines Ehepartners werden dabei kontrolliert.

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Studienfortschritt als Grundvoraussetzung

Wenn die Studienbeihilfe bewilligt wird, dann muss ein Studienerfolg nachgewiesen werden, damit sie auch weiterhin erfolgen kann. Genauer gesagt, muss der Student Studienleistungen erbringen. Diese sind in einer gewissen zeitlichen Dauer erfolgreich abzuschließen. Dabei darf die Anspruchsdauer nicht überschritten werden. Wenn das Studium allerdings nicht weiter geführt werden kann und ein Wechsel zu einem anderen Studienfache erfolgen soll, dann müssen die Studienwechselbestimmungen beachtet werden. Ansonsten kann die Studienbeihilfe nicht länger gewährt werden.

Auch die Dauer des Studiums ist genau vorgegeben und darf nicht überschritten werden. Wenn das Studium somit nicht innerhalb der Regelstudiendauer abgeschlossen wird, kann die Förderung nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Förderung wird außerdem nur gewährt, wenn es sich um das erste Studium handelt. Wenn bereits ein Studium abgeschlossen wurde, kann der Staat Österreich leider keine finanzielle Unterstützung leisten. Das gleiche gilt, wenn eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen wurde.

Die letzte Bedienung, die es zu erfüllen gilt besteht darin, dass der Student nicht älter, als 30 Jahre sein darf. Entscheidend ist das Alter, in dem das Studium begonnen wurde. Eine Erhöhung dieser Altersgrenze auf 35 Jahren ist in Ausnahmefällen allerdings möglich.

Das Selbsterhalterstipendium

Neben der Studienbeihilfe ist auch ein Selbsterhalterstipendium als Alternative möglich. Dieses wird ebenfalls vom österreichischen Staat vergeben. In Anspruch genommen werden kann es von Studenten mit Kindern, von Studenten mit Behinderung oder von Studenten, die ihren Master machen möchten. Im letzen Fall muss der Bachelor allerdings bereits vor ihrem 30. Lebensjahr begonnen worden sein.

Die Höhe der Studienbeihilfe

Besonders wichtig ist es natürlich, wie hoch die Studienbeihilfe genau ausfällt. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Beträge, je nachdem wie stark der jeweilige Student gefördert werden muss. Das Maximum liegt hier allerdings bei 679 Euro pro Monat. Das ergibt einen jährlichen Betrag von 8.148 Euro.

Allerdings gibt es bei dem Maximalbetrag eine weitere Voraussetzung, die von dem Studenten erfüllt werden muss. Denn dieser Betrag kann nur gezahlt werden, wenn der Student für den Antritt seines Studiums den Wohnsitz auf den Studienort verlegen muss. Denn in diesem Fall wird er hier Miete für eine Unterkunft zahlen müssen. Ansonsten wäre es schließlich möglich, zuhause bei den Eltern mietfrei zu wohnen. Dann würde der Betrag der Studienbeihilfe dementsprechend geringer ausfallen. Wer die letzen vier Jahr vor dem Antritt des Studiums ausschließlich von den eigenen Einkünften gelebt hat, der darf sich ebenfalls über einen höheren Betrag freuen.

Wenn der Student allerdings nicht den Wohnort wechseln muss, dann ist mit einem Betrag um die 475 Euro pro Monat zu rechen. Das entspricht einer Jahreszahlung von 5700 Euro. Die Auszahlung erfolgt monatlich.

Der Erhöhungsbetrag

Die Studienbeihilfe wird erhöht, wenn es sich um einen Studenten mit Behinderung handelt. Dabei ist der Grad der Behinderung entscheidend, für die Berechnung der genauen Summe. Gesprochen wird von dem so genannten Erhöhungsbetrag, der dann eingefordert werden kann. Dieser kann auch von Studenten mit Kindern geltend gemacht werden. Dafür muss allerdings nachgewiesen werden, dass für die Pflege und Erziehung der Kinder finanziell selbst aufgekommen wird. Eine Erhöhung von etwa 112 Euro pro Monat ist realistisch. Ist der Student bei Antritt seines Studiums bereits älter, als 27 Jahre, dann darf er sich über 30 Euro zusätzlich jeden Monat freuen.

Berufstätige Studenten

Neben dem Studium zu arbeiten, ist für viele Studenten eine Selbstverständlichkeit. Dabei ist es jedoch wichtig zu beachten, dass die Studienbeihilfe an eine Zuverdienstgrenze gekoppelt ist. Der Student darf somit nicht beliebig viel selbst verdienen, sonst verliert er seinen Anspruch auf die finanzielle Unterstützung durch den Staat. Die zusätzlichen Einkünfte sind begrenzt auf 10.000 Euro pro Jahr. Hat der Student allerdings ein Kind, dann wird die Grenze um 2.988 Euro angehoben. Das gilt ebenso für jedes weitere Kind.
Diese finanzielle Grenze bezieht sich allerdings nicht nur auf das Einkommen. Auch Renten und Pensionen, ebenso wie andere Bezüge müssen beachtet werden. Diese können beispielsweise aus Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bestehen.

Die Auszahlung der Studienbeihilfe

Die Studienhilfe kann erhalten werden, wenn der Antrag hierfür entsprechend zeitig gestellt wird. Dieser muss außerdem vollständig sein. Damit die Antragstellung so schnell wie möglich durchgeführt werden kann, ist sie mittlerweile auch online möglich. Der Antrag zur Förderung für das Wintersemester muss innerhalb des 20.Septembers bis zum 15. Dezember eingereicht werden. Für das Sommersemester muss er zwischen dem 20.Februar und dem 15. Mai erfolgen. Wenn der Antrag nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, dann wird es zu einer zeitlichen Verzögerung kommen. Die Bewilligung wird dann erst im Folgemonat wirksam. Es wird keine rückwirkende Zahlung geleistet, da diese ansonsten die Einhaltung der Fristen außer Kraft setzen würde.

Der Systemantrag

Wenn der Antrag auf Studienbeihilfe bereits bewilligt wurde, dann wird nach zwei Semestern automatisch ein neuer Antrag erstellt. Dieser Systemantrag muss allerdings auf dem aktuellen Stand sein. Wenn sich wichtige Daten innerhalb der zwei Semester geändert haben, dann muss der Student sich darum kümmern, dass diese im Antrag korrigiert werden. Die Wohnadresse und die Angaben zu den Einkünften ändern sich besonders häufig.

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Quelle: bigstock.at (138490529)